Erstellung von Aktionsplänen
Auf den strategischen Lärmkarten basierend sind Aktionspläne zur Vermeidung und Verminderung der Lärmbelastung auszuarbeiten. Bei der Erstellung ist auch die Öffentlichkeit einzubeziehen.
Nach Fertigstellung der strategischen Umgebungslärmkarten werden von den jeweils zuständigen Behörden Aktionspläne ausgearbeitet. Aktionspläne sollen Pläne zur "Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete" sein. Insbesondere ist in den Aktionsplänen auf jene Gebiete einzugehen, in denen die Schwellenwerte für die Aktionsplanung überschritten sind.Die Entwürfe der Aktionspläne bzw. der Teil-Aktionspläne sind öffentlich aufzulegen und werden daher - sobald verfügbar - auch auf dieser Website zum Download bereitgestellt. Auf den Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Teil-Aktionspläne ist auch in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen hinzuweisen. Innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der öffentlichen Auflage kann schriftlich dazu Stellung genommen werden. Die eingelangten Stellungnahmen sind von der zuständigen Behörde zusammenfassend zu würdigen.
Der finalisierte Aktionsplan wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Berücksichtigung der Teil-Aktionspläne der Bundesländer zusammengestellt und danach wieder auf dieser Website der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Alle 5 Jahre sind die strategischen Umgebungslärmkarten neu auszuarbeiten oder bereits bestehende zu überprüfen. Damit werden auch die in der Zwischenzeit auf Basis der Aktionspläne umgesetzten Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit geprüft.
Die Aktionspläne der Behörden auf Bundesebene haben dem Mindestanforderungen gemäß Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, Abschnitt 3, zu entsprechen und sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
16.01.2009, Lebensministerium V/5

