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Umweltprüfung von Aktionplänen

Unter bestimmten Umständen ist seitens der für die Aktionsplanung zuständigen Behörde für die Aktionspläne die Durchführung einer "Strategischen Umweltprüfung" erforderlich.

Strategien und Planungen sollen hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit bereits vor der Entscheidung über konkrete Einzelprojekte umfassend durchleuchtet werden.

 
Eine Umweltprüfung der Aktionspläne zum Lärmschutz ist durchzuführen, sofern die Pläne
 
  • einen Rahmen für die künftige Genehmigung von umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben festlegen,
  • voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben oder
  • einen Rahmen für sonstige Projekte festlegen und die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.
 
Um strategische Überlegungen in Hinblick auf einen vorsorgenden Umweltschutz bereits auf hohen Planungsebenen ansetzen zu können, wurde am 27. Juni 2001 die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verabschiedet. Ziel der Richtlinie ist es, die Beurteilungsgrundlagen im Rahmen der Ausarbeitung und Annahme umwelterheblicher Pläne und Programme zu verbessern und so ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und Fortschritte auf dem Weg einer nachhaltigen Entwicklung zu gewährleisten.

20.01.2009, Lebensministerium V/5