Objektseitige Förderprogramme - Lärmschutzfenster und -türen

Viele Lärmschutzprogramme sehen die Möglichkeit einer Förderung von objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzfenstern oder -türen vor. Auch bei der Errichtung neuer Wohngebäude muss auf die vorliegende Lärmbelastung geachtet werden. Mindestanforderungen an Fenster und Türen sind genormt und hängen davon ab, wie laut es ist.

Bei geschlossenen, fachgerecht eingebauten und in gutem Stand gehaltenen Isolier­glasfenstern liegt die Schallpegel­diff­erenz zwischen Außen- und Innengeräusch in einer Größen­­ordnung von mindestens 30 dB. Bei Neubauten bestimmen Vorschriften (z. B. Bauordnungen, ÖNORM B 8115-2, OIB-Richtlinie 5) den benötigten Mindestschallschutz von Außenbauteilen.

Ebenso wichtig wie das Schalldämmmaß der Glas- und Rahmenkonstruktion ist die Ausführung der Dichtungen. Eine schlecht eingepasste oder mangelhafte Dichtung kann die schalldämmende Wirkung entscheidend einschränken.Überdies ist zu bedenken, dass infolge der Dämmung des Außen­lärms (Herstellung von Ruhe im Raum) auch überraschend haus­interne Geräusche (Haushaltsgeräte, Nach­barschafts­geräusche etc.) störend zu Bewusstsein kommen können.
 

Die Grundlage für Förderprogramme bilden in der Regel die gesetzlichen Bestimmungen für Straßen- und Schienenbauvorhaben.

 

Die nachfolgenden Infoblätter zu den einzelnen Förderprogrammen wurden überarbeitet. Einzelne sind derzeit noch in Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Rechtlich verbindliche Angaben sind den jeweils aktuellen Grundlagen zu entnehmen oder bei den zuständigen Behörden zu erfragen.

Veröffentlicht am 06.03.2024