Strategische Lärmkarten 2022

Die strategischen Lärmkarten dienen der übersichtlichen Darstellung von Lärmbelastungen in großen Gebieten.

Die Lärmkartierung und der Umfang der Bearbeitung ist in der EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) geregelt. Die Karten dienen als Grundlage für die Lärmbekämpfung auf europäischer und lokaler Ebene. Die unterschiedlichen Lärmquellen - Straßen-, Schienen- und Flugverkehr sowie in Ballungsräume der Lärm bestimmter Industrieanlagen - werden getrennt dargestellt.

  • Straßenverkehr (Autobahnen und Schnellstraßen, Landesstraßen)
  • Schienenverkehr (Eisenbahnstrecken, Straßenbahnstrecken)
  • Flugverkehr
  • Industrie (IPPC-Anlagen)

In den strategischen Lärmkarten ist die Lärmbelastung des vorangegangenen Kalenderjahres darzustellen. Bedingt durch die COVID-19 Pandemie und die damit einhergegangenen Mobilitätseinschränkungen war im Jahr 2020 ein deutlicher Rückgang des Verkehrsaufkommens zu beobachten. Da die Lärmkartierung und die darauf aufbauende Aktionsplanung gemäß Umgebungslärmrichtlinie langfristig angelegt sind, wurden für die Lärmkartierung 2022 zur Abschätzung der Lärmbelastung die Verkehrszahlen des Jahres 2019 herangezogen.

Als maßgebende Geschwindigkeit wurde bei der Ermittlung der strategischen Lärmkarten für das Autobahn- und Schnellstraßennetz die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) bzw. die auf dem betrachteten Straßenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit je Fahrzeugklasse verwendet. Die seitens der Länder auf Basis des Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) erlassenen immissionsabhängigen oder permanenten Geschwindigkeitsbeschränkungen wurden in den strategischen Lärmkarten für Autobahnen und Schnellstraßen nicht berücksichtigt.

 

Verwendungshinweis

Sie können einen bestimmten Kartenausschnitt direkt über die Adresssuche auswählen oder die Zoomfunktion nutzen.

Wenn der gesuchte Bereich nicht in einer Lärmzone liegt, so bedeutet das noch nicht, dass keine Lärmbelastung vorliegt! Die Karten enthalten außerhalb der Ballungsräume nur Lärm von hochrangiger Verkehrsinfrastruktur. Die kartierten Strecken sind in den Übersichtskarten (geringe Zoomstufe) als Linien dargestellt.

Die Lärmkarten dienen als Grundlage für eine strategische Planung und können bedingt auch in anderen Rechtsmaterien wie z.B. der Raumordnung herangezogen werden. Die strategischen Lärmkarten sind nicht geeignet, die individuelle Lärmbelastung exakt zu beschreiben.

Die vorliegenden Lärmkarten wurden je nach der Lärmquelle im Auftrag des Bundesministeriums für Klimaschutz, des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft oder der Bundesländer erarbeitet.

 

Veröffentlichungsstand

Mit 14.7.2022 erfolgte die erste Veröffentlichung strategischer Lärmkarten der Kartierungsrunde 2022.

Am 21.11.2022 erfolgte die Veröffentlichung von Ergänzungen und Überarbeitungen (kursiv).

Am 24.4.2023 wurden auch die optional zu erstellenden Lärmkarten in 1,5 m Höhe für Teilbereiche des Straßennetzes veröffentlicht (Landesstraßen in Tirol, Kärnten, Wien und der Stadt Salzburg sowie das gesamte Autobahn- und Schnellstraßennetz).
Zu diesem Zeitpunkt wurden auch die Lärmkarten für den Flughafen Graz veröffentlicht sowie Überarbeitungen im Autobahn- und Schnellstraßennetz für eine Höhe von 4 m (kursiv). Im Rahmen dieser Veröffentlichung standen darüber hinaus auch schon ruhige Gebiete in Wien zur Verfügung.

Am 11.10.2023 wurden die Lärmkarten für die Flughäfen Innsbruck, Klagenfurt und Linz veröffentlicht. Die Lärmkarten für den Straßenverkehr und die Straßenbahnen in den Ballungsräumen Graz und Linz wurden durch Überarbeitungen ersetzt. Im Ballungsraum Graz wurden die Lärmkarten für IPPC-Anlagen um eine Anlage ergänzt. 

  • Autobahnen und Schnellstraßen
    • Österreich
    • Ergänzung 21.11.2022:
      • Bereich Hollabrunn
    • Überarbeitung 24.4.2023:
      • A07, km 15-17, Lärmschutzwand Trefling
      • S06, km 48, Langenwang, Lärmschutz richtiggestellt
      • A02, km 2-3, Richtungsfahrbahn Graz, Lärmschutzwand richtiggestellt
      • A09, km 222, Richtungsfahrbahn Graz Rampe richtiggestellt
      • S10, km 20,6, Richtungsfahrbahn Freistadt
      • A10, km 13,2, Richtungsfahrbahn Salzburg
      • A09, km 17, Richtungsfahrbahn Linz, bestehende Lärmschutzwand wieder rekonstruiert
      • S36, km 48, Tieflage St. Georgen
      • A02, Autobahnzubringer Klagenfurt West
  • Landesstraßen
    • Burgenland
    • Kärnten
    • Niederösterreich
    • Ergänzung 21.11.2022: Oberösterreich (ohne Gemeindestraßen im Ballungsraum Linz)
      • Austausch 11.10.2023: Ballungsraum Linz
    • Salzburg
    • Steiermark
      • Ergänzung 21.11.2022: Ballungsraum Graz
      • Austausch 11.10.2023: Ballungsraum Graz
    • Tirol
    • Ergänzung 21.11.2022: Vorarlberg
    • Wien
       
  • Eisenbahnstrecken
    • ÖBB: Österreich
    • Ergänzung 21.11.2022: Graz-Köflach-Bahn im Ballungsraum Graz
    • Linzer Lokalbahn im Ballungsraum Linz
    • Stubaitalbahn im Ballungsraum Innsbruck
    • Salzburger Lokalbahn
    • Wiener Lokalbahn
       
  • Straßenbahnen
    • Ergänzung 21.11.2022: Ballungsraum Graz
      • Austausch 11.10.2023: Ballungsraum Graz
    • Innsbruck
    • Ergänzung 21.11.2022: Ballungsraum Linz
      • Austausch 11.10.2023: Ballungsraum Linz
    • Wien
       
  • Flugverkehr
    • Überarbeitung 21.11.2022: Flughafen Wien
    • Überarbeitung 21.11.2022: Flughafen Salzburg
    • Ergänzung 24.4.2023: Flughafen Graz
    • Ergänzung 11.10.2023: Flughafen Innsbruck
    • Ergänzung 11.10.2023: Flughafen Klagenfurt
    • Ergänzung 11.10.2023: Flughafen Linz
       
  • IPPC-Anlagen (die Karten aus 2017 wurden überprüft und übernommen oder neu berechnet)
    • Ballungsraum Graz (überprüft)
      • ​​​​​​​​​​​​​​Vervollständigung 11.10.2023: Ballungsraum Graz
    • Ballungsraum Innsbruck (überprüft)
    • Ballungsraum Linz (überprüft)
    • Ballungsraum Salzburg (überprüft)
    • Ballungsraum Wien
      • Gemeindegebiet Wien (Neuberechnung)
      • Gemeinden in Niederösterreich (überprüft)
         
  • Ergänzung 24.4.2023: Ruhige Gebiete im Ballungsraum Wien
Veröffentlicht am 11.10.2023, BMK V/11

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