Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch

Der EU-Durchführungsbeschluss 2021/1967 regelt die zukünftige Umgebungslärm-Berichterstattung an die EU

Die bis zur dritten Runde der strategischen Lärmkartierung verwendeten Anforderungen an die Datenformate für die Berichterstattung wurden im Auftrag der Europäischen Kommission von der Europäischen Umweltagentur entwickelt. Die Mitgliedstaaten mussten diese Datenformate aber nicht zwingend verwenden. Mit der gleichzeitig bestehenden Verpflichtung, die Daten auch im Rahmen der Inspire-Gesetzgebung an die Europäische Kommission zu berichten entstanden aufgrund der uneinheitlichen Anforderungen zwei parallele Systeme.

In der Verordnung (EU) 2019/1010 wurde festgelegt, dass eine verpflichtend zu führende Datenablage auf Europäischer Ebene sowie ein Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch  eingerichtet werden sollen, um die einheitliche Berichterstattung der Informationen der strategischen Lärmkartierung und der Zusammenfassungen der Lärmaktionspläne zu ermöglichen.

Mit dem Durchführungsbeschluss 2021/1967 wurden nun die Daten konkretisiert, die im Rahmen der neuen Anforderungen an die Berichterstattung zu übermitteln sind. Das Datenformat selbst wird derzeit noch von der Europäischen Umweltagentur (EEA) ausgearbeitet. Die Berichterstattung wird hinkünftig in dem derzeit noch in Fertigstellung befindlichen Reportnet 3.0 der EEA erfolgen.

Das neue Datenmodell ist von den Mitgliedstaaten verpflichtend ab 1.1.2022 anzuwenden.

Veröffentlicht am 15.11.2021