Grundlagen

Bei Betrieben kann eine Vielzahl verschiedener Lärmquellen vorliegen. Bereits bei der Genehmigung muss geprüft werden, welche Auswirkungen der Lärm eines Betriebs auf die Nachbarschaft haben kann.

Eine Betriebsanlage darf nur dann genehmigt werden, wenn es durch sie zu keiner Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung für die Nachbarn – unter anderem durch Lärm - kommt. Auch die Änderung einer Anlage kann genehmigungspflichtig sein. Im Genehmigungsverfahren haben die Nachbarn Parteistellung.
 

Die Zumutbarkeit ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Die Grenzen der Zumutbarkeit sind im Einzelfall gesondert zu ermitteln. Dazu werden jedenfalls schalltechnische Sachverständigengutachten sowie Gutachten aus dem Bereich der Humanmedizin, weiters auch ÖNORMEN, die Richtlinien des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung (ÖAL) und Publikationen des Umweltbundesamt herangezogen.


In vielen Fällen wird die Genehmigung der Betriebsanlage nur mit bestimmten Auflagen erteilt. Es können laut Gewerbeordnung 1994 auch für bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch noch nachträgliche Auflagen erteilt werden.

Was sind IPPC-Industrieanlagen?

Bei der Umgebungslärmkartierung sind stellvertretend für den Bereich Gewerbe alle IPPC-Anlagen in Ballungsräumen zu kartieren. IPPC-Anlagen sind Industrieanlagen, welche unter Anhang I der EU-Richtlinie 96/61/EG über die integrierter Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung fallen. Die Bezeichnung "IPPC" ist die Abkürzung des englischen Titels der Richtlinie: "Council Directive concerning Integrated Pollution Prevention and Control“.

Ziel der IPPC-Richtlinie ist – wie bereits der Titel sagt - die "integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der IPPC-Tätigkeiten". Aufgabe der "integrierten" Betrachtung ist es, insgesamt ein hohes Maß an Schutz für die Umwelt (Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens) zu erreichen und nicht etwa die Luft zu Lasten des Wassers zu schützen. IPPC-Anlagen müssen dieses Ziel unter Einsatz der "besten verfügbaren Techniken" verfolgen. Emissionsgrenzwerte in Genehmigungsbescheiden müssen sich an diesen Techniken orientieren.

Die Beurteilung von IPPC-Anlagen im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens unterscheidet sich von dem strategischen Ansatz der Überschreitung eines Schwellenwertes, wie er im Rahmen der Umgebungslärmschutz-Gesetzgebung in Form eines Schwellenwertes für die Aktionsplanung festgelegt ist. Aus einer Über- oder Unterschreitung des Schwellenwerts für die Aktionsplanung lässt sich noch nicht ableiten, ob die Veränderung der örtlichen Verhältnisse zumutbar oder unzumutbar ist.

Veröffentlicht am 15.09.2016