Lärmregelungen zu Luftwärmepumpen

Wärmepumpen sind eine wichtige Säule für die Energiewende. Bei der Aufstellung darf das Thema Lärm aber nicht vergessen werden.

Wärmepumpen stellen eine Schlüsseltechnologie für die Senkung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor dar. Im Jahr 2018 machten sie bereits 58% der Wärmeerzeuger in neuen Wohngebäuden aus - Trend stark steigend. Insgesamt wurden in Österreich 2018 rund 26.000 Wärmepumpen verkauft.

Vor allem bei Luft-Wärmepumpen gibt es häufig Lärmprobleme. Die Geräte sind zwar nicht so laut wie ein vorbeifahrender Lkw aber sie stehen mitten im Wohngebiet und laufen oft rund um die Uhr. Auch im zwölften Umweltkontrollbericht wird angeregt, die Genehmigungspflicht von Haustechnikanlagen, welche zur Lärmbelastung in der Nachbarschaft führen können, österreichweit einheitlich zu regeln.

Mindestanforderungen an die Geräuschemissionen von Luftwärmepumpen sind in den EU-Verordnungen 813/2013 und 814/2013 zur Ökodesign-Richtlinie enthalten. Ob die Einhaltung dieser Werte für ein friedliches Nebeneinander mit den Nachbarn ausreicht bestimmt aber vor allem der Aufstellungsort. Die Geräuschemissionen der auf dem Markt befindlichen Geräte weisen eine hohe Bandbreite auf. Bei der Anschaffung einer Luftwärmepumpe kommt daher sowohl dem Aufstellungsort wie auch der Wahl des Gerätes eine hohe Bedeutung zu.

Je nach Bundesland kann eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht für den Einbau einer Luftwärmepumpe und eine Beschränkung der zulässigen Geräuschimmission vorliegen. Gegebenenfalls können auch andere Rechtsgrundlagen wie beispielsweise die Gewerbeordnung schlagend werden.

Selbst wenn keine Genehmigungspflicht vorliegt, kann der Nachbar entsprechend dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch immer noch die Einwirkungen durch Geräusche untersagen, wenn sie "das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen." Die Zulässigkeit ist im Einzelfall zivilrechtlich zu klären.

Bei rechtlich nicht verbindlichen Regelungen bleibt es der genehmigenden Behörde vorbehalten, im Einzelfall auch von den Richtlinien abweichend zu entscheiden. Über die lärmtechnischen Anforderungen hinaus können sich auch Einschränkungen auch aus anderen Bereichen ergeben (z.B. Erhaltung des Ortsbildes). 

Die angeführten Regelungen gelten teilweise auch für Klimaanlagen und andere nicht für die Raumheizung eingesetzte Anlagen wie zum Beispiel Schwimmbadheizungen.

Die Regelungen je Bundesland (alphabetisch)

 

Burgenland

Nach dem Burgenländischen Baugesetz sind Wärmepumpen mit einem Geräuschpegel von mehr als 35 dB bewilligungspflichtig. Anforderungen an das Geräusch von Klimaanlagen und Wärmepumpen werden in der Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019 festgelegt.

Burgenländisches Baugesetz

Eine Wärmepumpen betreffende Novelle der Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagenverordnung ist noch nicht in Kraft.

Land Burgenland - Heizungs- und Klimaanlagenrecht

 

Kärnten

Sehr leise Wärmepumpen bis zu einem Schallleistungspegel von 45 dB im Freien sind der Bauordnung entsprechend genehmigungsfrei.

Für Wärmepumpen, für welche ein Gutachten eines Sachverständigen darüber erbracht wird, dass keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursacht werden, gilt eine Mitteilungspflicht. Zur Beurteilung der Immissionen wird in den Gesetzeserläuterungen auf das „Informationsblatt zum Lärmschutz im Nachbarschaftsbereich von Luftwärmepumpen“ der Arbeitsgruppe Forum Schall verwiesen, in welchem Richtwerte für die Immissionen im Außenbereich, direkt vor Aufenthaltsräumen sowie an der Grundstücksgrenze zu Bauland-Wohngebiet enthalten sind. 

Eine Genehmigungspflicht besteht für alle Wärmepumpen über einem Schallleistungspegel von 45 dB im Freien, für die kein Gutachten darüber vorliegt, dass keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursacht werden. Bei Luftwärmepumpen ist in den Antragsunterlagen gemäß Kärntner Bauansuchenverordnung der Standort sowie der Schallleistungspegel der Anlage anzugeben.

Forum Schall - Informationsblatt Lärmschutz Luftwärmepumpen

Kärntner Bauansuchenverordnung

Kärntner Bauordnung 

 

Niederösterreich

Die Aufstellung von Wärmepumpen ist nach der Niederösterreichischen Bauordnung bewilligungs-, anzeige- und meldefrei, es gibt keine zentrale Vorgabe bezüglich der Lärmimmission. Bitte beachten Sie, dass das Zivilrecht ebenfalls Regelungen zu Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich beinhaltet.

 

Oberösterreich

Es gibt keine zentrale Vorgabe bezüglich der Lärmimmission. Bitte beachten Sie, dass das Zivilrecht ebenfalls Regelungen zu Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich beinhaltet.

Für die Inanspruchnahme eines Förderprogramms für die erstmalige Installation von privaten Wärmepumpen dürfen die Geräuschimmissionen bestimmte Werte nicht überschreiten. 

Land Oberösterreich - Förderprogramm für die erstmalige Installation von privaten Wärmepumpen
 

Land Salzburg

Nach dem Salzburger Baupolizeigesetz gelten Emissionen, die mit Wohnnutzungen einhergehen als zumutbar. Dem Salzburger Bautechnikgesetz entsprechend sind jedoch "Bauliche Anlagen so zu planen und auszuführen, dass ihre Verwendung keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn erwarten lässt."

Für Luftwärmepumpen wird im Bauverfahren angenommen, dass gegebenenfalls auftretende Belästigungen zu dulden sind, solange die widmungsbezogenen Grenzwerte der ÖNORM S 5021:2010 eingehalten werden.Um diese Anforderungen abzusichern kann die Einhaltung der Schallschutzanforderungen gemäß der ÖNORM mittels eigenem Formblatt deklariert werden.

Formblatt Luftwärmepumpe Land Salzburg

 

Stadt Salzburg

Die Errichtung von Klimaanlagen ab einer bestimmten Größe und von Luftwärmepumpen ist in der Stadt Salzburg baubewilligungs- bzw. mitteilungspflichtig. Grenzwerte für den Schalldruckpegel an den Grundstücksgrenzen sind in § 3a Abs 2 Baupolizeigesetz 1997 festgelegt.

Einbau von Luft-Wärmepumpen/Klimaanlagen

 

Steiermark

Die rechtlichen und schalltechnischen Anforderungen für ortsfeste stationäre Anlagen wie z.B. Klimaanlagen, Wärmepumpen, Schwimmbad-, Poolpumpen und ähnliche Geräte wurden in einem Informationsblatt zusammengefasst. Das Informationsblatt soll helfen geeignete fest aufgestellte Geräte für den Freibereich auszuwählen.

Informationsblatt

 

Tirol

Die Anforderungen an das Geräusch von Luftwärmepumpen sind in der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 festgelegt. Die Grenzwerte werden auch im Schallrechner des Netzwerks Wärmepumpe Tirol abgebildet.

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014

Netzwerk Wärmepumpe Tirol - Schallrechner

 

Vorarlberg

Nach dem Vorarlberger Baugesetz sind technische Einrichtungen wie Wärmepumpen, aber auch Poolheizungen oder Klimaanlagen genehmigungspflichtig, sofern durch sie Nachbarn belästigt werden können. In der Praxis hat sich neben der Beurteilung auf Grundlage der tatsächlich vorhandenen, örtlichen Verhältnisse auch die Vorgangsweise etabliert, dass der Immissionswert an der Grundstücksgrenze bestimmte Werte nicht überschreiten darf. Darüber hinaus wird ein Zielwert von maximal 25 dB für die Nachtzeit bei Wohngebäuden im Außenbereich, direkt vor Aufenthaltsräumen, angesetzt.

Vorarlberger Baugesetz
 

Wien

Luftwärmepumpen können der Bauordnung entsprechend einer Genehmigungspflicht unterliegen. Die Stadt Wien stellt einen Leitfaden zur Verfügung, mit dem geprüft werden kann, ob eine Genehmigungspflicht vorliegt. In einem Merkblatt zu Klima- und Lüftungsanlagen sowie  Wärmepumpen werden weitere Genehmigungskriterien thematisiert.

Leitfaden Schallschutz haustechnischer Anlagen

Merkblatt Klima- und Lüftungsanlagen, Wärmepumpen

Veröffentlicht am 22.06.2021