Laubbläser

Laubbläser sind nur eines von vielen Gartengeräten, die laut sind. Wegen der geräuscharmen klassischen Alternative Laub zu kehren oder zusammen zu rechen sind aber gerade sie oft Sinnbild für unnötige und vermeidbare Lärmbelästigung.

Laubbläser beeinträchtigen darüber hinaus auch durch Staubaufwirbelung die Luftqualität und damit die menschliche Gesundheit und gefährden Insekte und Kleintiere, denen durch das Gebläse Flügel, Beine und Fühler ausgerissen werden.

Die Regelung der Verwendung von Laubbläsern ist Landessache. Daher gibt es nur über ortspolizeiliche Verordnungen auf Gemeindeebene sowie auf Landesebene die Möglichkeit, den Betrieb von Laubbläsern einzuschränken oder die Verwendung zu verbieten.

Ob ein generelles Verbot erlassen werden kann oder nicht, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten in der betroffenen Gemeinde ab. Grundsätzlich gilt, dass Gemeinden ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände erlassen können. Laubbläser wird man bei hoher Grundbelastung oder bei besonderer Ruhelage sowohl unter dem Aspekt der Luftreinhaltung als auch des Lärmschutzes unter einen störenden Missstand subsumieren können, der eine Gemeinde grundsätzlich zur Anordnung von Maßnahmen ermächtigt.

In vielen Gemeinden ist generell der Betrieb von Geräten mit Verbrennungsmotoren wie Rasenmäher und Laubbläser zeitlich eingeschränkt oder es wurden zumindest bereits Ruhezeiten durch Verordnung geregelt.
 

In Klagenfurt ist beispielsweise in der Lärmschutzverordnung der Stadt das Laubsaugen/-blasen ausdrücklich als lärmerzeugende Arbeit angeführt und nur zu bestimmten Zeiten erlaubt. Die Lärmschutzverordnung verbietet darüber hinaus aber sogar generell die Verwendung von Laubbläsern mit einem Schallleistungspegel von mehr als 104 dB.

 

In der Steiermark wurde eine Regelung für die Verwendung von Laubbläsern durch den Landeshauptmann erlassen. Auf Basis des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L) wurde in mittelbarer Bundesverwaltung der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz und Leibnitz ganzjährig verboten (§4c Steiermärkische Luftreinhalteverordnung 2011). 

 

Generell sind in Europa nur Geräteanforderungen für das Inverkehrbringen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen geregelt. Auch in Österreich gibt es dazu eine Verordnung des Wirtschaftsministeriums. Darin sind auch Laubbläser umfasst.

 

Veröffentlicht am 30.11.2021