Lärm von Motorrädern

Beim Motorradlärm könnten die Positionen nicht unterschiedlicher sein. Während das Motorradfahren für die Einen oft Sinnbild für Freiheit und Erholung ist und ein guter Sound einfach dazugehört fühlen sich die Anderen in ihren eigenen vier Wänden und in der Natur massiv beeinträchtigt.

Während der durchschnittliche Anteil der Motorräder am Verkehrsaufkommen vergleichsweise gering ist, kann er lokal trotzdem bedeutsame Ausmaße annehmen. Darüber hinaus wird der Lärm von Motorrädern stark störend empfunden - im Mikrozensus Umweltbedingungen, Umweltverhalten werden die einspurigen Kfz häufiger als Lärmquelle genannt als der Flug- oder der Schienenverkehr.

Besonders bei Motorrädern kommt es häufig durch manipulierte und nicht genehmigte Auspuffanlagen oder unsachgemäßen Betrieb (unnötiges Gas geben, zu hohe Drehzahlen) zu Lärmbelästigungen. Dagegen kann nur mit gezielten Kontrollen wirksam vorgegangen werden. Die nachfolgenden Rechtsvorschriften bieten die Grundlagen für ein gezieltes Einschreiten.

Gemäß § 102 Abs. 4 Kraftfahrgesetz (KFG) darf der Lenker/die Lenkerin mit dem von ihm/ihr gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

Bei der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG („Pickerlüberprüfung“) wird unter anderem auch geprüft, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können und ob die Originalauspuffanlage geändert oder ohne Genehmigung durch eine andere ersetzt worden ist.

Alle Fahrzeuge müssen die gesetzlichen Grenzwerte, die in Abstimmung mit geltendem EU-Recht festgesetzt werden, einhalten, um genehmigt und zum Verkehr zugelassen zu werden. Klappenauspuffanlagen werden beispielsweise in Österreich nur genehmigt, wenn diese über eine EU-Typgenehmigung verfügen. Die diesbezüglichen Bestimmungen wurden erst kürzlich verschärft (Artikel 6 VO (EU) Nr. 540/2014 - Zusätzliche Bestimmungen zu Geräuschemissionen (Additional Sound Emission Provisions — ASEP)). Die Verwendung einer anderen als der leisesten Stellung dieser Anlagen kann als ungebührlicher Lärm eingestuft werden.

Im Rahmen dieser Kontrollen an Ort und Stelle werden von mobilen Einheiten der Bundesländer schwerpunktmäßig auch Lärmmessungen an einspurigen Kraftfahrzeugen durchgeführt. Wenn mit einem Fahrzeug unzulässig starker Lärm verursacht wird und dies aufgrund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder aufgrund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen erfolgt, kann bei einer Kontrolle an Ort und Stelle auch das Kennzeichen abgenommen werden. Die Durchführung entsprechender Kontrollen obliegt den lokalen Behörden bzw. den diesen zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.


Zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung ist auch die Verordnung von Verkehrsbeschränkungen zu zählen, die Landessache ist. Im Jahr 2020 hat das Land Tirol ein medial weit über die Grenzen Österreichs diskutiertes Fahrverbot auf stark von Motorrädern befahrenen Strecken im Außerfern erlassen. Vom Fahrverbot waren alle Motorräder mit einem Standgeräusch (Nahfeldpegel) von mehr als 95 dB erfasst. Auf Basis des Evaluierungsberichts 2021 ist geplant, auch in den nächsten Jahren die Fahrverbotsregelung für Motorräder mit einem Nahfeldpegel über 95 dB vom 15. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres auf fünf Straßenzügen mit einer Gesamtlänge von 126 Kilometer zu verordnen.

Veröffentlicht am 15.03.2021